Bodenreform
   
 
 
                                                                                                

 
 

DIE BODENREFORM UNTER SOWJETISCHER BESATZUNG

 

Während unter der Losung „Junkerland in Bauernhand“ die „Demokratische Bodenreform 1945“ in der Sowjetischen Besatzungszone und späteren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bis zur sog. Wende 1990 als „Jahrhundertreformwerk“ auf dem Wege zum Sozialismus propagiert wurde, ist sie inzwischen zu einem enormen Streitobjekt zwischen ehemaligen Großgrundbesitzern, Bauern sowie jetzigen Inhabern bzw. Erben von Bodenreformland gegen die Bundesregierung angewachsen, das viele richterliche Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof beschäftigt. Aber nicht dies abzuhandeln, soll Sinn und Ziel dieses Beitrages sein, vielmehr sollen 60 Jahre nach Kriegsende auch hier die historischen Fakten und Geschehnisse in Bad Frankenhausen wertungsfrei nach der Aktenlage des Stadtarchivs dargestellt werden, zumal, historisch bedeutsam, hier am 10.9.1945 der Stellvertretende Landtagspräsident Thüringens auf dem Marktplatz die Einführung und Durchsetzung der Bodenreform für das ganze Land Thüringen verkündete. Ein Ereignis, das viele Menschen bewegte. So füllt eine dicht gedrängte Menschenmenge unter dem großen Schriftband „Wir teilen die Rittergüter auf“ den ganzen Platz und folgt erwartungsvoll den Worten des Redners.(Abb. 1)

 

 

   Abb. 1

 

 

Den Gesetzentwurf zur Bodenreform hatte das Sowjetische Volkskommissariat für Auswärtige Angelegenheiten bereits im Juli 1945 erarbeitet, Wolfgang Leonhard hatte diesen Text erst wenige Tage vor Beschlussfassung durch alle Landes- und Provinzialverwaltungen der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) aus dem Russischen übersetzt. Nachdem bereits in Sachsen-Anhalt am 3. September 1945 die erste Verordnung über die Bodenreform erlassen worden ist, trat am 10. September 1945 das „Gesetz über die Bodenreform im Lande Thüringen“ in Kraft. Voraus ging ein Aufruf an die „Bauern des Landes Thüringen“ /1/ auf der ersten Landesbauernkonferenz am 2. September 1945 in Weimar, unterzeichnet von allen derzeit in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) zugelassenen Parteien, und zwar: Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), Bezirksleitung Thüringen, Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Landesleitung Thüringen, Demokratische Partei (DP), Landesleitung Thüringen, Christlich-Demokratische Union (CDU), Landesleitung Thüringen. In diesem Aufruf wird die vorbehaltlose Annahme dieses Gesetzes gefordert: „Der Bauer muss das Land erhalten, das er selbst bebaut und an dem er leidenschaftlich hängt. Darum fort mit dem gesamten Grundbesitz der Kriegsverbrecher und aktiven Nazis. Denn damit wird ein jahrhundertealtes Unrecht an der arbeitenden Landbevölkerung wieder gut gemacht.“/1/

In der Präambel des Bodenreformgesetzes heißt es: „Entsprechend den Forderungen der werktätigen Bauern Thüringens nach einer gerechten Bodenverteilung und Liquidierung des feudalen und junkerlichen Grundbesitzes sowie zum Zwecke der Landzuteilung an landlose und landarme Bauern, darunter auch an diejenigen Bauern, die aus anderen Staaten umsiedelten, beschließt die Verwaltung des Landes Thüringen folgendes Gesetz. ...“/1/ Auf der Grundlage dieses Gesetzeswerkes waren bis Ende Oktober 1945 aller Großgrundbesitz über 100 ha Betriebsfläche und alle Güter von aktiven Nationalsozialisten und Kriegsverbrechern restlos und ohne Entschädigung zu enteignen. Ebenfalls wurde der dem Staat gehörende Grundbesitz in den zu enteignenden Bodenfonds einbezogen, ausgenommen bleiben sollte nur der Landbesitz von Forschungs-, Versuchs- und Lehranstalten, der der Genossenschaften, der Kirchen und Klöster und der der Städte und Gemeinden. Die enteigneten Großgrundbesitzer wurden binnen der ersten vier Wochen nach den Bodenreformverordnungen aus ihren Dörfern und wenig später aus ihrem Landkreis ausgewiesen, denn alle auf dem Grundbesitz befindlichen Gebäude, lebendes und totes Inventar und anderes landwirtschaftliches Vermögen wurden gleichfalls enteignet.

 

 

In Artikel I. Absatz 2. heißt es: „Das Ziel der Bodenreform ist:

a) das Ackerland der bereits bestehenden Bauernhöfe unter 5 ha zu vergrößern;

b) neue selbständige Bauernwirtschaften für landlose Bauern, Landarbeiter und kleine Pächter zu schaffen;

c) an Umsiedler und Flüchtlinge, die durch die räuberisch-hitlerische Kriegspolitik ihr Hab und Gut verloren haben, Land zu geben;

d) zur Versorgung der Arbeiter, Angestellten und Handwerker mit Fleisch und Milchprodukten in der Nähe der Städte Wirtschaften zu schaffen, die der Stadtverwaltung unterstehen, sowie den Arbeitern und Angestellten zum Zwecke des Gemüseanbaus kleine Grundstücke (Parzellen) zur Verfügung zu stellen;

e) die bestehenden Wirtschaften, die wissenschaftlichen Forschungsarbeiten und Experimentalzwecke bei den landwirtschaftlichen Lehranstalten sowie anderen staatlichen Erfordernissen dienen, zu erhalten und neue zu organisieren.“

 

 

Zur unmittelbaren Verwirklichung der Bodenreform wurden bis zum 25. September 1945 besondere Organe geschaffen:

„a) in den Gemeinden: Gemeindekommissionen, ... bestehend aus 5-7 Personen, die auf allgemeinen Versammlungen der Landarbeiter, landlosen Bauern und Bauern, die weniger als 5 ha an Boden besitzen, und der ansässigen Umsiedler gewählt werden. Die Kommission wählte aus ihren Reihen einen Vorsitzenden.

b) in den Kreisen Kreiskommissionen ..., bestehend aus 5 Personen unter dem Vorsitz des Landrates oder seines Stellvertreters ...,

3. Von der Verwaltung des Landes Thüringen wird eine Landeskommission... gebildet, die aus 7 Personen unter dem Vorsitz des 1. Vizepräsidenten der Landesverwaltung besteht.“

Die Kommissionen waren angehalten, die praktische Durchsetzung der Verordnungen in der Zeit vom September bis einschließlich Oktober 1945 zu erreichen bei gleichzeitiger Bergung der Ernte und Realisierung der Herbstbestellung.

Es ging um Bestandsaufnahme des enteigneten und nun zur Verteilung anstehenden Grundbesitzes und des gesamten landwirtschaftlichen Eigentums, aus dem ein Bodenfonds gebildet wurde. Des weiteren Auflistung der in Frage kommenden Antragsteller und nachfolgende Aufteilung aus diesem Fonds, inbegriffen die dazu gehörenden Wälder an Neubauern bzw. Gemeinden. Während einfaches landwirtschaftliches Gerät und Arbeitsvieh z. T. zur individuellen Benutzung den bedürftigsten Bauernwirtschaften übergeben wurde, gingen die beschlagnahmten Traktoren, Dreschmaschinen, Mähdrescher und andere landwirtschaftliche Maschinen aus den enteigneten Wirtschaften zur Organisierung von „Ausleihstellen landwirtschaftlicher Maschinen“ an die „Komitees der gegenseitigen Bauernhilfe“ über. Diese hatten die Bodenreformwirtschaften vordergründig zu bedienen. Mit diesen beiden Maßnahmen war der Grundstock gelegt für die spätere MAS (Maschinenausleihstation, gegründet März 1949), dann MTS (Maschinen-Traktoren-Station), sowie für die VdgB (Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe, Ortsgruppe gegründet am 13.3.1946). Der Maschinenpark der MTS wurde im Zuge der Kollektivierung in die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) überführt, dagegen erlangte die VdgB Parteienstatus, war in der Volkskammer vertreten, löste sich jedoch im März 1990 auf.

Die Bedingungen für den Landerwerb schienen relativ moderat. Sie sahen den Verkauf des enteigneten Bodens zum geringen Preis des Gegenwertes einer Jahresernte von 1000-1500 kg Roggen pro Hektar vor, was einen realen Preis von 277 RM pro ha in Thüringen bedeutete. Umsiedlern sollte die Zahlung ausdrücklich erleichtert werden. „Der erste Beitrag in einer Summe von 10 Prozent des Gesamtpreises ist bis Ende 1945 zu entrichten, die übrige Summe wird in gleichmäßigen Geld- oder Naturalbeiträgen entrichtet, für die landarmen Bauern und Umsiedler im Laufe von 20 Jahren. Den bisherigen landlosen Bauern, Kleinpächtern, Landarbeitern und Umsiedlern kann von der Kreiskommission für die Bodenreform eine Stundung des ersten Beitrages bis zu drei Jahren gewährt werden.“ /1/

Es wurde eindeutig festgelegt, dass die auf Grund dieser Verordnung geschaffenen Wirtschaften weder ganz noch teilweise geteilt, verpachtet oder verpfändet werden können. Und besonders wichtig war für die neuen Eigentümer, dass sie den Boden schuldenfrei erhielten.

Die Neubauern erhielten eine Urkunde mit nachstehendem Inhalt (leicht gekürzt): „Auf Grund der Verordnung der Landesverwaltung Thüringen über die Bodenreform vom 10. September 1945 wird dem ... wohnhaft in .... ein Grundstück im Umfang von 0,05 ha rechtskräftig zum persönlichen, vererbbaren Eigentum übergeben. ... Der Bauer ... erhält das Grundstück schuldenfrei. Diese Urkunde berechtigt zur Eintragung des Grundstücks in das Grundbuch. ...“ /7/

In Bad Frankenhausen wurde es am 1. November 1945 konkret. Mit diesem Datum begannen auf der Grundlage des Gesetzes zur Durchführung der Bodenreform im Lande Thüringen vom 10. September 1945 die Enteignungen. Diese wurden dann mit Datum vom 10. Juni 1946 rechtskräftig durch die Kreiskommission zur Durchführung der Bodenreform des Kreises Sondershausen beurkundet. /2/

Es betraf 3 Großgrundbesitzer: Das waren sowohl der Pächter der Staatlichen Domäne als auch der Pächter der Bachmühle, ebenso die Witwe eines Forstmeisters mit großem Waldeigentum. Der Bachmühlenpächter fiel weniger wegen seines Grundbesitzes (geringer als 100 ha) unter das Gesetz, vielmehr spielten hier politische Gründe eine Rolle.

Da für Bad Frankenhausen die Landwirtschaft seinerzeit ein bedeutender Wirtschaftsfaktor gewesen ist, interessieren auch die Zahlen und Fakten zu Grundbesitz und Wohn- und Wirtschaftsgebäudeeigentum.

Den Charakter einer Ackerbürgerstadt, denn auch das war Bad Frankenhausen, prägte in besonderem Maße die dem Staatsfiskus in Weimar gehörige und verpachtete Staatsdomäne. Diese war im Jahre 1918 im Zuge der Novemberrevolution aus dem sehr umfangreichem Grundbesitz des Schwarzburg-Rudolstädtischen Fürstentums in staatliche Trägerschaft übergegangen.

 

  Abb. 2  Domänengebäude 2004              

 

 

   Abb. 3  Wirtschaftshof der Domäne früher           

                                                                                                        

 

An Grundbesitz gehörten zu dieser Domäne (Abb. 2 und 3):

 Ackerland                                    356,0052 ha

 Gärten                                              5,1465 ha

 Obst                                                 8,9500 ha

 Wiese                                             37,6409 ha

 Ödland                                           21,4100 ha

 Hofraum, Gebäude, usw.                   6,8471 ha

                                                       -----------------

                                         zus.       435,9997 ha

                                                        =========

Wohn- und Wirtschaftsgebäude

Betrachtet man die Substanz an Immobilien, so kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Domäne ein eigenes Dorf „im Dorfe“ bewirtschaftete. In weiträumigen Gebäuden war Platz für diverses Nutzvieh, aber auch für einen landwirtschaftlichen Maschinenpark, ja sogar für Schlosserei, Schmiede und Stellmacherei. Selbstredend gehörten Scheunen und Speicher zum Anwesen. In eines der Wohnhäuser waren das Büro, eine Fleischerei sowie 2 Verkaufsräume integriert. Es standen Wohnhäuser oder Wohnungsausbauten zur Verfügung, die meistens mit Stallung, Hof (Schloßstr. 15) oder mit Hofstelle (Bachweg 25 und Hinter der Domäne 3-5)  ausgestattet waren. Letztgenannte waren an langjährige Landarbeiter vermietet worden. Letztendlich gab es da noch das Vorwerk (Stadthof) Teichmühle mit ebenfalls einem Wohngebäude sowie Nebengelass und Ställen. Dieses sowie andere Wohngebäude wurden im Zuge der Bodenreform mit insgesamt 5 Siedlerfamilien besetzt. Das zahlreiche Vieh wurde entsprechend aufgeteilt, z. T. gab es auch Abgänge an andere Gemeinden.

Zum Besitz der enteigneten Forstmeisterwitwe gehörten:

Ackerland                                        8,7110 ha

Gärten                                              0,8644 ha

Wiesen                                             2,4200 ha

Wald                                              95,1600 ha

Ödland                                             0,7219 ha

Hofraum                                           0,0815 ha

                                                       __________

                                         zus.      107,9588 ha

                                                       =========

sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude:

1 Wohnhaus mit Stallung und Scheune  „An der Bleiche“

Dem Pächter der ehemaligen Bachmühle gehörten (Abb. 4):

Ackerland                                       49,4600 ha                                                                                        Gärten                                              0,2500 ha

Wald                                                        -

Wiese                                               7,3100 ha

Hofraum, Gebäude, usw.                   0,3154 ha

                                                       _________

                                          zus.        57,3354 ha

                                                       ========

Sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude:

1 Wohnhaus mit Nebengebäuden, Scheune, Ställen, ehemalige Bachmühle, nach der Bodenreform zunächst von 10 Siedlern bewohnt, (heute Hauptgebäude abgerissen, von 1949-1952 Neubau eines Kulturhauses, ehemalige Scheune als Wohnraum ausgebaut). (Abb. 5)

 

 

   Abb. 4  ehemalige Bachmühle      

 

   Abb. 5  Bebauung auf dem Gelände der Bachmühle                                                                                                         

Mit diesen enteigneten Flächen, zuzüglich dem vom Staat zur Verfügung gestellten Wald standen zur „Durchführung der demokratischen Bodenreform in Bad Frankenhausen“ 759,6839 ha Gesamtfläche zur Verteilung an.

Ergebnis dieser Aufteilung: /3/

Es wurden 50 Neubauernwirtschaften und 5 Neugärtnerbetriebe errichtet.

15 landarme Bauern (das sind Bauern mit wenig Eigentum) wurden aufgestockt

101 – 1 Morgen Parzellen und

  66 – Kleingartenparzellen wurden den Arbeitern zur Verfügung gestellt

13 Umsiedler errichteten sich durch Übernahme einer Neubauernwirtschaft eine neue Existenz.

 

Befehl 209

Wenn auch damit die ersten Voraussetzungen für die Durchsetzung der Bodenreform gegeben waren, so war die Wohnraumsituation der Neusiedler katastrophal. Nur einigen wenigen konnte sofort geholfen werden, indem sie in die vormaligen Gutshäuser (in Frankenhausen: Domäne, Bachmühle, Teichmühle) zogen. Dies erkennend, griff die Sowjetische Militäradministration mit ihrem Befehl Nr. 209 vom 9. September 1947 über „Die Errichtung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden für Neubauern“ ein, der dazu führen sollte, innerhalb der Jahre 1947-1949 die Versorgung mit Neubauten und Wohnungen zu verbessern. Die Anordnung vom 14. Dez. 1947 forcierte und verschärfte diesen Befehl dahingehend, dass „Neubauern, die keine Häuser und Wirtschaftsgebäude zum Eigentum erhalten haben, sondern Wohnungen in früheren Gutshäusern und Gemeinschaftswohnungen einnehmen ... berechtigt sind, ungehindert die Gebäude des Gutes abzubrechen und das Abbruchmaterial zum Bau ihrer neuen Häuser zu verwenden.“ /9/

Die Realisierung des hochgesteckten Wohnungsbauprogramm war nur möglich geworden, indem man die gesamte Bevölkerung der Stadt, die Betriebe und Einrichtungen, Privatpersonen, zur Mitarbeit aufforderte. So verging keine Woche ohne Aufrufe und Hilfeersuchen, Samstags- und Sonntags-Arbeitseinsätze mit Hacke und Schaufel, Bereitstellung von Fuhrwerken, evtl. Bereitstellung von Baumaterialien, Maschinen ... zu leisten, Ein Beispiel dazu für viele: „Großeinsatz: für das Bodenreform-Bauprogramm 1949 und den Aufbau der Maschinen-Ausleihstationen: Die Erstellung der Neubauerngehöfte kann nicht allein Aufgabe des Neubauern sein, sondern jeder muss mithelfen. Treffpunkt: Hof der MAS (ehemalige Domäne), Arbeitsgeräte, wie Schaufeln Hacken, usw. sind mitzubringen.“ /5/ Ein Blick in die Akte Großeinsätze lässt erkennen, dass Beachtliches geleistet wurde unter geforderter Hintanstellung eigener Notwendigkeiten und Bedürfnisse.

Am 28. September 1949 /5/ konnte der Stadtrat folgendes Resümee ziehen:

Nachweis der im Zuge des Bodenreform-Bauprogramm errichteten Neubauerngehöfte in Bad Frankenhausen (Abb. 6 und 7)

Baujahr              Wohnhäuser                                  Stallgebäude                                          Scheunen

1946                             1                                                      1                                                    -

1947                             2                                                      4                                                    3

1948                           32                                                    30                                                    2

1949                           10                                                    13                                                    6

Insgesamt                    45                                                    48                                                  11

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In die Zahl der Wohnhäuser sind die 4 Wohnhäuser für Neugärtner eingebunden, des weiteren wurden 6 alte Gehöfte umgebaut.

 

 

   Abb.6  Ehemaliges Neubauernhaus    

 

    Abb. 7  Giebelansicht im Enrwurf

                                                                                                                    

Die Neubauern siedelten in der Frankenhäuser Flur zum einen mit 21 Wohnstellen auf einem Gelände entlang der Bahnstrecke nach Sondershausen, diese Siedlung erhielt den Namen „Florian Geyer“. Zum anderen entstand mit 20 Wohnstellen die Neubauernsiedlung „Thomas Müntzer“ an der Esperstedter Straße.

Mit der Bodenreform war ein jahrhundertealter Wunschtraum der Bauern, nämlich der, dass das Land demjenigen gehören solle, der es auch bewirtschaftet, für viele landarme Bauern und Landarbeiter in Erfüllung gegangen. Mit der Namensgebung wurden die beiden Persönlichkeiten geehrt, die in den Bauernaufständen des 16. Jahrhunderts auf der Seite der Bauern für deren unabdingbaren Rechte standen und dafür mit dem Leben bezahlten. Es waren dies der fränkische Ritter Florian Geyer (1490-1525), der sich freiwillig den aufständischen Bauern der Taubergegend anschloss, sowie der Theologe aus Stolberg Thomas Müntzer (1490-1525), der die Bauern zur Schlacht auf dem Weißen Berge bei Frankenhausen führte und nach der Niederlage gefangen genommen und später hingerichtet wurde.

Am 14. Januar 1953 begann mit Gründung der LPG „Thomas Müntzer“ in Bad Frankenhausen auch für die Neubauern der schrittweise Übergang zur Kollektivierung der Landwirtschaft.

 

 

Ingrid Mansel                                                                                                             März 2006

 

 

Literaturverzeichnis:

/1/          Gesetz und Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Bodenreform im Lande Thüringen mit dem Aufruf                     des antifaschistischen Blocks und der Resolution der Landeskonferenz der Thüringen Bauern, Abschrift:                       Paul  Haselhuhn, Stadtarchivar i.R., September 1985

/2/          Sign. 1/XIV-255/a: Dokumentation Demokratische Bodenreform in Bad Frankenhausen 1945

/3/          1/XIV-258: Bodenreform 10. Jahrestag 1955

/4/          1/XIV-260: Landzuweisung „Bodenreform“ 1946-1950

/5/          1/XIV-241:Rat der Stadt Bad Frankenhausen Landwirtschaft

              1. Bauprogramm Bodenreform Befehl 209

              2. 10. Jahrestag der Demokratischen Bodenreform 1948-1955

/6/          1/XIV-245.1-1/XIV-245.10: Bodenreform-Siedlerbauten 1945-1949

/7/          1/XIV-246.1.+2: Bodenreform Urkunde und Zeichnung Landverteilung (Siedlungen)    1947

/8/          1/XIV-255b: Gründung der Landwirtschaftlichen Produktions-Genossenschaft „Thomas Müntzer“ Bad                               Frankenhausen, Statut der LPG

/9/          Auszug aus SMAD-Befehl Nr. 209 vom 9. September 1947